Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Konzeption und Durchführung von offenen Seminaren

§1 Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Konzeption und Durchführung von offenen Seminaren (AGB)

Allen Leistungen im Rahmen unserer offenen Seminarveranstaltungen liegen diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Konzeption und Durchführung von offenen Seminaren” zugrunde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Teilnehmers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Teilnehmers die Leistung an den Teilnehmer vorbehaltlos ausführen.

§2  Anmeldungen und Vertragsabschluß

Sie können sich für Seminare schriftlich, per Fax oder e-Mail (Textform) bei unserem Kundenservice anmelden. Sie erhalten von uns eine schriftliche Anmeldebestätigung per Fax oder e-Mail (Textform), wodurch der Vertrag zustande kommt. Da die Teilnehmerzahl für unsere Seminare begrenzt ist, berücksichtigen wir die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ihre Daten werden für interne Zwecke elektronisch gespeichert.

§3  Absagen und Widerrufsrecht

Unbeschadet eines Widerrufsrechts im Fernabsatz, auf dessen Bestehen wir Sie in diesem Falle besonders hingewiesen haben, können Sie Ihre Anmeldung bis 7 Werktage vor Seminarbeginn kostenfrei widerrufen. Wenn Sie Ihre Anmeldung erst innerhalb von 6 Werktagen vor Seminarbeginn (dabei wird der Tag des Seminarbeginns nicht mitgerechnet) stornieren oder zum Seminar nicht erscheinen, stellen wir Ihnen die volle Seminargebühr in Rechnung. Dies gilt selbstverständlich nicht bei Benennung eines Ersatzteilnehmers. Wir behalten uns Absagen aus organisatorischen Gründen (etwa bei Nichterreichen der vom Seminartyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl oder kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall des Referenten) vor. Bei einer Absage durch uns werden wir versuchen, Sie auf einen anderen Termin und/oder einen anderen Veranstaltungsort umzubuchen, sofern Sie hiermit einverstanden sind. Andernfalls erhalten Sie Ihre bezahlten Gebühren zurück; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§4  Gebühren

Die Gebühren für den Besuch unserer offenen Seminare sind 14 Tage vor dem Seminartermin fällig. Eine nur zeitweise Teilnahme an unseren Seminaren berechtigt Sie nicht zu einer Minderung der Seminargebühr. Wenn Sie innerhalb von 12 Monaten eine größere Anzahl von Seminartagen buchen wollen, empfiehlt sich der Abschluß eines Rahmenvertrages. Damit gewähren wir Ihnen folgende Rabatte auf die Seminargebühren: 5% ab TEUR 25, 10% ab TEUR 50, 15% ab TEUR 75. Die Rückvergütung des Rabattes gemäß der erreichten Stufe wird nach 12 Monaten fällig. Unsere Rabattregelungen sind abschließend und nicht kombinierbar mit anderen Sonderkonditionen, die Sie von uns oder gegebenenfalls über Dritte (Partnerunternehmen, Verbände usw.) erhalten.

§5  Änderungsvorbehalt

Unser Seminarangebot wird fortlaufend aktualisiert. Wir behalten uns notwendige inhaltliche und methodische Anpassungen bzw. Abweichungen bei unseren Seminaren vor, soweit diese das Thema und den Gesamtcharakter des betreffenden Seminars nicht wesentlich verändern. Mit Erscheinen eines neuen Seminarkataloges verlieren alle vorhergehenden Programme zum gleichen Themenbereich ihre Gültigkeit.

§6  Copyright

Alle Rechte, auch die der Übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der Seminarunterlagen oder von Teilen daraus behalten wir uns vor. Kein Teil der Seminarunterlagen darf, auch auszugsweise, ohne unsere schriftliche Genehmigung in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.

§7  Urheber- und Markenrechte

In den Seminaren der educate wird Software eingesetzt, die durch Urheber- und Markenrechte geschützt ist. Diese Software darf weder kopiert noch in sonstiger maschinenlesbarer Form verarbeitet werden und darf nicht aus dem Seminarraum entfernt werden.

§8  Leistung

In unseren Seminaren werden Unterricht und Übungen so gestaltet, dass ein aufmerksamer Teilnehmer die Seminarziele erreichen kann. Ein bestimmter Schulungserfolg wird nicht geschuldet.

§9  Verpflichtung der Teilnehmer

Von Teilnehmern mitgebrachte Datenträger dürfen grundsätzlich nicht auf unsere Rechner aufgespielt werden. Sollte uns durch eine Zuwiderhandlung hiergegen ein Schaden entstehen, behalten wir uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.



§ 10 Schadensersatzhaftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Teilnehmer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung zur Last gelegt wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als oben vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Schlußbestimmungen

1. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2. Teilnichtigkeit
Sollte eine vertragliche Bestimmung nicht wirksam, unvollständig, lückenhaft, anfechtbar sein oder mit künftigen Gesetzen in Nichtübereinstimmung geraten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der educate.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Konzeption und Durchführung von firmeninternen Seminaren (Inhouse AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand

1. Die educate erbringt für den Auftraggeber Qualifizierungsleistungen in Form von Inhouse-Seminaren. Diese Seminare werden zwischen der educate und dem Auftraggeber durch Auftragsbestätigungen / Verträge, nachfolgend „Vertrag” genannt, näher bezeichnet und geregelt.

2. Sofern der Vertrag und die Inhouse-AGB voneinander abweichende Regelungen enthalten, geht der Vertrag den Inhouse-AGB vor.

3. Sofern ein Inhouse-Rahmenvertrag zwischen den Vertragsparteien besteht, geht der Vertrag dem Rahmenvertrag und der Rahmenvertrag diesen Inhouse-AGB vor.

§ 2 Referenten, Seminarunterlagen

1. Die educate stellt zu Seminaren die in den Verträgen jeweils benannten Referenten. Sollte ein Referent aus Gründen, die die educate nicht zu vertreten hat, zu einem vorgesehenen Seminartermin ausfallen, ist die educate berechtigt, einen geeigneten Ersatzreferenten nach ihrer Wahl zu benennen oder den Seminartermin in Abstimmung mit dem Auftraggeber auf einen Ausweichtermin zu verlegen.

2. Die educate stellt für die vor dem Seminarbeginn gemeldeten Seminarteilnehmer Seminarunterlagen zur Verfügung. Die Seminarunterlagen sind ausschließliches Eigentum von der educate und durch Urheberrechte geschützt. Die Seminarteilnehmer sind insbesondere nicht berechtigt, die Seminarunterlagen an Dritte weiterzugeben oder zu kopieren. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass eine unbefugte Weitergabe oder Vervielfältigung der Seminarunterlagen durch Seminarteilnehmer oder dritte Personen unterbleibt. Die Anfertigung zusätzlicher Kopien von Seminarunterlagen zur Durchführung des Seminars oder zum Einsatz in weiteren Bildungsveranstaltungen durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Seiten der educate.

§ 3 Vergütung, Zahlungsziel

1. Die educate erhält für die Durchführung der Seminare die in den Verträgen näher bestimmten Vergütungen sowie Erstattungen von Reisekosten, Spesen und Auslagen.

2. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Vergütungen, Kosten-, Auslagen- und Spesenerstattungen sofort nach Rechnungsstellung in voller Höhe zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Im Falle des Verzuges sind die Forderungen der educate für das Jahr mit 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Weitergehende Schadensersatzansprüche seitens der educate bleiben vorbehalten.


§ 4 Sonstige gesondert zu vergütende Leistungen bei Inhouse-Seminaren

1. Auf Wunsch des Auftraggebers erbringt die educate u.a. folgende weitere Leistungen:

•  Anpassung der Seminarinhalte an auftraggeberspezifische Bedarfe

•  Individuelle Anpassung der Seminarunterlagen

•  Bereitstellung von Seminarräumen

•  Bereitstellung und Installation von Hard- und Software

•  Bereitstellung von Seminarmaterialien

•  Bereitstellung multimedialer Lerneinheiten

2. Die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen und ihre Vergütung werden in den Verträgen festgelegt. Sie sind ebenfalls zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu vergüten.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Seminarvorbereitung und -durchführung

1. Der Auftraggeber benennt jeweils einen zur Abgabe und Entgegennahme der für die Seminarvorbereitungen und -durchführungen erforderlichen Erklärungen bevollmächtigten Ansprechpartner.
2. Falls die Seminare beim Auftraggeber stattfinden, stellt er zur Durchführung der Seminare Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Hard- und Software zur Verfügung.
3. Er stellt sicher, dass die Teilnehmer während des Seminars nicht gestört werden.
4. Der Auftraggeber wird der educate alle für die Durchführung und Vorbereitung des Seminars notwendigen Informationen und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
5. Sofern die educate für Seminardurchführungen außerhalb ihrer Trainingszentren dem Auftraggeber Seminarequipment (z.B. Hardware, Beamer, Flipcharts, Metawände etc.) zur Verfügung stellt, verpflichtet sich der 6. Auftraggeber zum Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme und weist den Abschluß auf Verlangen der educate nach.


§6 Bereitstellung von Software

1. Der Auftraggeber stellt, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die Systemumgebung, sowie die benötigte Anzahl von Software- Lizenzen sowohl für die Mitarbeiter des Auftraggebers (Seminarteilnehmer) als auch für die Referenten und Systembetreuer der educate zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Schulungen unentgeltlich zur Verfügung. Gleichzeitig versichert der Auftraggeber, zur vorübergehenden Überlassung der Lizenzen zu dem nach diesem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch berechtigt zu sein. Er garantiert, dass durch die Überlassung der Lizenzen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt sicher, dass der Nutzungsumfang während der Vertragslaufzeit nicht beeinträchtigt wird. Die educate verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Lizenzen ausschließlich zur Vorbereitung der Schulungsumgebung sowie für die Schulungen der Mitarbeiter des Auftraggebers zu nutzen und nach Vereinbarung die Software nach Seminarende vollständig zu deinstallieren. Die educate versichert weiterhin, dass keine über den nach diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Nutzung der Lizenzen erfolgt.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers kann die in Absatz 1 genannte System-Umgebung bei Verfügbarkeit von der educate bereitgestellt werden. Diese Leistungen und ihre Vergütung werden in den Verträgen festgelegt.

§ 7 Haftung

1. Die educate haftet dem Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn und soweit

a. die educate oder einem ihrer verantwortlichen Mitarbeiter bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt,

b. die educate bei Vertragsabschluß eine bestimmte Eigenschaft der zu erbringenden Leistung zugesichert hat und diese nach Leistungserbringung nicht vorliegt,

c. der von der educate verursachte Schaden auf der Verletzung einer so genannten Kardinalpflicht beruht, d.h. einer für den Auftraggeber so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne Vertrauen auf deren Einhaltung den Vertrag gar nicht geschlossen hätte,

d. zwingende gesetzliche Bestimmungen (z.B. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz) dies vorsehen.

2. Im Falle einer Haftung von der educate wegen grob fahrlässiger Schadensverursachung nach Abs. (1) Buchst. a) und in den Fällen einer Haftung nach Abs. (1) Buchst. b) und c) ist die Haftung von der educate der Höhe nach auf den bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Kommt die educate mit einer vertraglichen Leistung in Verzug und entsteht daraus dem Auftraggeber ein Schaden, so haftet die educate für diesen Schaden beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung für die Leistung, mit der der educate in Verzug geraten ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, so haftet die educate für einen leicht fahrlässig verursachten Verzugsschaden nicht. Abs. (1) Buchst. a) und Abs. (2) bleiben unberührt.

4. Die educate haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn sie deren Vernichtung oder deren Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

5. Jede weitergehende Schadensersatzhaftung von der educate ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund und gleichgültig, ob sie auf den Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden gerichtet ist, ausgeschlossen.

§ 8 Rücktritt, Terminverschiebungen

1. Der Auftraggeber kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

•  Erfolgt der Rücktritt mit einer Frist von weniger als vier Wochen vor Seminarbeginn, werden 20 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

•  Erfolgt der Rücktritt mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Seminarbeginn, werden 50 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

•  Erfolgt der Rücktritt mit einer Frist von weniger als einer Woche vor Seminarbeginn, werden 100 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

Beinhaltet der Vertrag sonstige Leistungserbringungen gemäß § 4 dieser Inhouse-AGB, so hat der Auftraggeber im Falle seines Rücktritts der educate auch die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts gemachten Aufwendungen zu erstatten. Auch durch den Rücktritt entstehende Zusatzkosten werden dem Auftraggeber gegen Nachweis in Rechnung gestellt.

2. Wünsche des Auftraggebers zur Verlegung von Seminarterminen werden berücksichtigt, sofern diese spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweils vereinbarten Seminartermine schriftlich gegenüber der educate erklärt werden.

•  Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als vier Wochen vor Seminarbeginn, werden zusätzlich 10 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

•  Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Seminarbeginn, werden zusätzlich 25 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

•  Erfolgt die Terminverschiebung mit einer Frist von weniger als einer Woche vor Seminarbeginn, werden zusätzlich 50 % der im jeweiligen Vertrag festgelegten Seminarvergütung fällig.

3. Die educate ist berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt worden ist.


§ 9 Vertraulichkeit, Treuepflichten

1. Die educate wird sämtliche Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr in Durchführung eines Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verwenden. Auf gesonderten Wunsch des Auftraggebers wird die educate den von ihr beauftragten Mitarbeitern aufgeben, eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber abzugeben.

2. Der Auftraggeber und die educate verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Insbesondere werden sie die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, auch freien Mitarbeitern, oder ehemaligen Mitarbeitern des jeweils anderen Partners, die in Verbindung mit dem Vertrag tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages unterlassen.

3. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.

§ 10 Annahmeverzug, höhere Gewalt

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme einer von der educate geschuldeten Leistung in Verzug oder unterläßt oder verzögert er eine ihm obliegende Mitwirkungsleistung, so ist die educate berechtigt, die geschuldete Leistung zu verweigern, behält jedoch ihren Vergütungsanspruch abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen.

Ereignisse höherer Gewalt, die der educate die Leistung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die educate, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die die educate mittelbar oder unmittelbar betreffen.

§ 11 Schlußbestimmungen

1. Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesen Inhouse-AGB sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformbedürfnis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.

2. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

3. Teilnichtigkeit
Sollte eine vertragliche Bestimmung nicht wirksam, unvollständig, lückenhaft, anfechtbar sein oder mit künftigen Gesetzen in Nichtübereinstimmung geraten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall wechselseitig und unwiderruflich bereits jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung über den betreffenden Punkt zu treffen, die wirksam ist und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer ergänzungsbedürftigen Vertragslücke.

4. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der educate.